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   VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21   

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VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21 (https://dejure.org/2022,39985)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2022 - 17 K 4829/21 (https://dejure.org/2022,39985)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. September 2022 - 17 K 4829/21 (https://dejure.org/2022,39985)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    Rückforderung einer Zuwendung im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programms

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuwendungen aus dem Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und ...

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21

    Erfolgreiche Klage gegen die Rückforderung einer bewilligten und ausgezahlten

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Auf spätere Fassungen der FAQ kommt es für die Bestimmung des Zuwendungszwecks nicht an (im Anschluss an VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 79).(Rn.60).

    a) Zur Bestimmung des Zuwendungszwecks bei Leistungen aufgrund der genannten Förderrichtlinie hat das Gericht im Urteil vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 79 ff.) folgendes ausgeführt:.

    Zur Bestimmung des Förderzeitraums hat das Gericht im Urteil vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 88 ff.) folgendes ausgeführt:.

    Für eine zweckentsprechende Mittelverwendung ist es mithin erforderlich, dass sich der Empfänger in einer solchen Wirtschaftslage befand, mithin ein Liquiditätsengpass im Förderzeitraum vorlag, und dass die Mittel zur Überwindung dieser Lage eingesetzt wurden (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 86 ff.).

    Bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sind auf Seiten der liquiden Mittel, die zum Ausgleich von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, alle vorhandenen und in dem maßgeblichen Zeitraum generierten Barmittel und Bankguthaben einzubeziehen sowie sonstige Forderungen, die in dem betreffenden Zeitraum einbringlich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris, Rn. 96).

    Die Kammer bleibt auch insoweit bei ihrer Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 97 ff.):.

    Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Es kann aber die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein, weil BWAs nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (siehe VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.).

    Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch im gerichtlichen Verfahren gemachte Angaben und eingereichte Unterlagen, die sich auf den betreffenden Förderzeitraum beziehen, zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung VG Hamburg, Urt. v. 14.4.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 105).

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2014 - 8 LA 52/14

    Beurteilung der zweckgerechten Verwendung einer im Rahmen des

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Denn wie die Zweckbestimmung in dem Bescheid zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen musste und für dieses Verständnis sind auch die in diesem Bescheid in Bezug genommene Regelwerke und sonstige Informationen unter Berücksichtigung aller für den Adressaten erkennbaren Umstände relevant (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74).

    Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen daher zu ihren Lasten (Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtitz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 49 Rn. 79; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris).".

  • OVG Sachsen, 25.06.2009 - 1 A 176/09

    Widerruf; Zuwendung; Zweckverfehlung; Bewilligungsbescheid

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68).

    Durchweg ist anerkannt, dass auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21 ff. juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.7.2009, 10 LA 278/07, Rn.12 juris).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnomen unterliegen, kommt es im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die tatsächliche (und vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligte oder zumindest geduldete) Verwaltungspraxis insbesondere in Fällen an, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist und keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der Behördenpraxis bestehen (vgl. OVG NRW Beschl. v. 29.5.2017, 4 A 516/15 juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24 ff., BVerwG Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    In Fällen dieser Art kann nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten etwas Anderes gelten und es bedarf grundsätzlich auch nur dann einer näheren Darlegung der Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22.96, juris, Rn. 14 ff., OVG NRW, Urt. v. 13.6.2022, 12 A 693/99, juris Rn. 42 ff., OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris Rn. 63).
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnomen unterliegen, kommt es im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die tatsächliche (und vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligte oder zumindest geduldete) Verwaltungspraxis insbesondere in Fällen an, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist und keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der Behördenpraxis bestehen (vgl. OVG NRW Beschl. v. 29.5.2017, 4 A 516/15 juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24 ff., BVerwG Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997, 1 BvR 1934/93 -, BVerfGE 96, 198 TZ 49).
  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Im Zusammenhang mit Leistungsbegehren ist insofern anerkannt, dass selbst bei einem Abweichen von den Förderrichtlinien diese ihre ermessensbindende Wirkung verlieren und sich in solchen Fällen die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit Art. 3 Abs. 1 GG an der tatsächlichen Verwaltungspraxis orientiert (BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.11.2012, 8 LA 233/11, juris Rn. 13 zur einem Widerruf).
  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.727

    Stellt der staatliche Haushaltsplan Fördermittel bereit, so muss der für den

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten und das Gebot einer gleichmäßigen und willkürfreien Mittelverteilung auch bei der Praxis der Rückforderung (vgl. bspw. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, Rn. 32; Urt. v. 25.7.2013, 4 B 13.727, Rn. 41, jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2017 - 4 A 516/15

    Auslegung von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (hier: Bestimmungen des

    Auszug aus VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21
    Da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnomen unterliegen, kommt es im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die tatsächliche (und vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligte oder zumindest geduldete) Verwaltungspraxis insbesondere in Fällen an, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist und keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der Behördenpraxis bestehen (vgl. OVG NRW Beschl. v. 29.5.2017, 4 A 516/15 juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24 ff., BVerwG Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 11.10.2019 - 22 B 19.840

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheides ("10.000-Häuser-Programm")

  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 6 ZB 20.438

    Zuwendung nach Sportförderrichtlinie

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - 12 A 693/99

    Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Arbeitslosenzentren und

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2012 - 8 LA 198/11

    Streichung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 132.97

    Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Begründung einer

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2011 - 8 LA 93/11

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderpauschale für einen Belegungsplatz

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2002 - 11 LB 19/02

    Auflagen; Auslegung eines Zuwendungsbescheides; Eigenmittel; intendiertes

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2012 - 8 LA 233/11

    Förderung von Fortbildungsmaßnahmen vor dem Hintergrund der Gewährung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2018 - 4 A 1796/15

    Klage auf Bewilligung von Sportfördermitteln für die Unterhaltung von

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2009 - 10 LA 278/07

    Notwendigkeit eines Kontrollverfahrens bei einem ökologischen Anbauverfahren als

  • VG Hamburg, 28.04.2023 - 16 K 5209/21

    Rechtswidrige Rückforderung einer Corona-Soforthilfe

    Dies entspricht auch dem üblichen Sprachgebrauch, wonach als liquide Mittel diejenigen finanziellen Mittel zusammengefasst werden, die dem Unternehmen für eine sofortige Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (VG Hamburg, Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 75).

    Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 106 ff. m.V.a. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, jeweils juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 97).

  • VG Hamburg, 09.06.2023 - 16 K 1956/22

    Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Gewährung einer

    Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (vgl. ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 97; Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13).
  • VG Hamburg, 09.05.2023 - 16 K 2227/22

    Zur Ermittlung der Fördervoraussetzung der unternehmerischen Tätigkeit im

    Dies entspricht auch dem üblichen Sprachgebrauch, wonach als liquide Mittel diejenigen finanziellen Mittel zusammengefasst werden, die dem Unternehmen für eine sofortige Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (VG Hamburg, Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 75).
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